Satzung

Satzung in Deutscher Sprache

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Satzung in Persischer Sprache

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Beschlossen von der Mitgliederversammlung Juni 2008

1. Name, Sitz und Charakter des Vereins

1.1. Name des Vereins „Verein Iranischer Naturwissenschaftler und Ingenieure in Deutschland e.V.“, abgekürzt: VINI

1.2. Sitz des Vereins: Berlin

1.3. Eintragungsort: Der Verein wird in das Vereinsregister Berlin eingetragen.

1.4. Charakter des Vereins: VINI ist ein gemeinnütziger Verein.

1.5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

1.6. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

1.7. Es darf keine Person durch Ausgabe, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2. Vereinszweck und dessen Realisierung

Zweck des Vereins ist:

  • Förderung der Ingenieur‑ und Naturwissenschaften durch Veranstaltung von wissenschaftlichen Vorträgen, Seminaren sowie durch Forschungsarbeiten und Organisieren des Erfahrungsaustauschs zwischen den Lehrenden und Studierenden der Natur‑ und Ingenieurwissenschaften in Deutschland und im Iran durch Bildung von Teams und die Veröffentlichung der erzielten Ergebnisse. Hierfür ist die Zusammenarbeit mit Industrie und Wirtschaft anzustreben.
  • Förderung des Erfahrungsaustauschs zwischen Wissenschaftlern und Praktikern in Deutschland und im Iran zum Zweck des wissenschaftlichen Erfahrungsgewinns auf dem Gebiet der Natur‑ und Ingenieurwissenschaften durch Herausgabe von technisch‑wissenschaftlichen Publikationen, Veranstalten von Tagungen, Exkursionen und Bildung von Teams.
  • Förderung des Umweltschutzes in Deutschland und dem Iran durch Teamarbeit und Durchführung von wissenschaftlichen Tagungen und Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen.

Eine politische Betätigung sowie die Unterstützung von Forschung und Erfahrungsaustausch über Themen der Militärtechnologie ist ausgeschlossen.

3. Öffentlichkeit

Die Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins sind jedem Interessierten zugänglich.

4. Einkünfte des Vereins, Geschäftsjahr

4.1. Die Einkünfte des Vereins setzen sich aus folgenden Quellen zusammen:

–      Jahresbeiträge der Mitglieder

–      Einkünfte aus Aktivitäten im Bereich der Wissenschaft und Technik

–      Spenden, die keine Abhängigkeit zur Folge haben.

–      Einkünfte aus dem Vermögen des Vereins

4.2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5. Voraussetzungen für die Mitgliedschaft

5.1. VINI hat persönliche, juristische, fördernde und Ehrenmitglieder.

5.2. Die persönlichen Mitglieder sind Absolventen bzw. Studenten einer ingenieurwissenschaftlichen Hochschule oder Universität, Techniker und Absolventen der naturwissenschaftlichen Disziplinen.

5.3. Die juristischen Mitglieder sind Vereine und Organisationen.

5.4. Die Ehrenmitglieder sind Persönlichkeiten, die das Ansehen des Vereins steigern.

5.5. Die fördernden Mitglieder sind natürliche und juristische Personen oder  Körperschaften, die in der Lage und bereit sind, die Ziele des Vereins materiell und ideell zu fördern.

6. Bedingungen für Aufnahme bzw. Ausschluss von Mitgliedern

6.1. Der Aufnahmeantrag muss vom Bewerber in schriftlicher Form vorgelegt dem Vorstand werden.

6.2. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme des Bewerbers.

6.3. Der Antrag auf Entlassung aus der Mitgliedschaft des Vereins ist in schriftlicher Form an den Vorstand einzureichen.

6.4. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.

7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind: Die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

8. Mitgliederversammlung

8.1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium und ist insbesondere zuständig für die Beratung und Genehmigung der Anträge, Prüfung und Entlastung des Vorstandes, Satzungs- und Geschäftsordnungsänderungen und Auflösung des Vereins.

8.2. Sie wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen. Eine Mitgliederversammlung kann auch auf Antrag von mindestens 20% der persönlichen Mitglieder vom Vorstand einberufen werden. Ruft der Vorstand innerhalb von 4 Wochen nach dem Antrag keine Mitgliederversammlung ein, oder es existiert kein Vorstand, so können die genannten Mitglieder selbst eine Mitgliederversammlung einberufen. Dabei muss die Einladung und die Tagesordnung der Versammlung 4 Wochen vor der Sitzung allen Mitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.

8.3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25% der  stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Nicht stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag für die letzten 12 Monaten an den Verein nicht geleistet haben.

8.4. Sollte eine Mitgliederversammlung aufgrund geringer Teilnehmer nicht beschlussfähig sein, ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb kürzester Zeit eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist dann unabhängig von der Anzahl der Teilnehmer beschlussfähig. In der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung ist dies zu vermerken.

8.5. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung:

a) Entscheidungen über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer 3/4 Mehrheit der Stimmen aller anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder.

b) Für alle anderen Beschlüsse genügt eine einfache Mehrheit aller anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder.

9.  Der Vorstand

9.1. Der Vorstand ist der alleinige Vertreter und das Exekutivorgan des Vereins.

9.2. Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern und 2 Stellvertretern. Sie werden aus den Reihen der persönlichen Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied kann für 3 Wahlperioden hintereinander für denselben Aufgabenbereich gewählt werden. Die 6 Mitglieder des Vorstands sind:

9.2.1. Der Vorsitzende des Vereins

9.2.2. Der Schatzmeister, er ist für alle finanziellen Angelegenheiten des Vereins einschließlich der Erhebung der Jahresbeiträge verantwortlich.

9.2.3. Der Koordinator, er ist für alle organisatorischen Angelegenheiten des Vereins und dessen Mitglieder, insbesondere für die Einberufung und Koordinierung der Sitzungen und Versammlungen zuständig.

9.2.4. Der Schriftführer, er ist für die Organisation und Herausgabe von wissenschaftlichen Schriften zuständig.

9.2.5. Der Verantwortliche für die Bereiche Wissenschaft und Forschung. Er koordiniert alle wissenschaftlichen Tätigkeiten, die im Namen des Vereins oder mit dessen Beteiligung stattfinden.

9.2.6. Der Verantwortliche für die Öffentlichkeitsarbeit, er ist für die Darstellung des Vereins nach innen und außen zuständig.

9.2.7. Im Falle der Abwesenheit eines Vorstandsmitgliedes, wird es durch einen Stellvertreter vertreten.

9.3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende.

10. Die Geschäftsordnung des Vereins

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit eine Geschäftsordnung für den Verein, die für alle Organe des Vereins verbindlich ist.

11. Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des Öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für

  • Förderung der Ingenieur‑ und Naturwissenschaften durch Veranstaltung von wissenschaftlichen Vorträgen, Seminaren sowie durch Forschungsarbeiten und Organisieren des Erfahrungsaustauschs zwischen den Lehrenden und Studierenden der Natur‑ und Ingenieurwissenschaften in Deutschland und im Iran durch Bildung von Teams und die Veröffentlichung der erzielten Ergebnisse. Hierfür ist die Zusammenarbeit mit Industrie und Wirtschaft anzustreben.
  • Förderung des Erfahrungsaustauschs zwischen Wissenschaftlern und Praktikern in Deutschland und im Iran zum Zweck des wissenschaftlichen Erfahrungsgewinns auf dem Gebiet der Natur‑ und Ingenieurwissenschaften durch Herausgabe von technisch‑wissenschaftlichen Publikationen, Veranstalten von Tagungen, Exkursionen und Bildung von Teams.
  • Förderung des Umweltschutzes in Deutschland und dem Iran durch Teamarbeit und Durchführung von wissenschaftlichen Tagungen und Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen.

Eine Förderung politischer Betätigung sowie die Förderung von Forschung und Erfahrungsaustausch über Themen der Militärtechnologie ist ausgeschlossen.